PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG): Art. 130f Änderung weiterer Landesgesetze
Art. 130f Änderung weiterer Landesgesetze
(1) Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a werden die Wörter „Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)“ durch die Wörter „den Art. 57, 64, 67, 68 und 82 BayHIG“ und die Angabe „Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 73 Abs. 3 BayHIG“ ersetzt.
2. In Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 71, 74 und 75 BayHIG“ ersetzt.
(2) Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 22 Satz 5 werden die Wörter „Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG)“ durch die Wörter „Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
2. In Art. 26 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG“ ersetzt.
(3) In Art. 36 Abs. 2 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird das Wort „Hochschulpersonalgesetz“ durch das Wort „Hochschulinnovationsgesetz“ ersetzt.
(4) In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des TU Nürnberg-Gesetzes (TNG) vom 9. Dezember 2020 (GVBl. S. 638, BayRS 2210-2-1-WK) werden die Wörter „des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(5) Auf die Technische Universität Nürnberg findet Art. 66 Abs. 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Gründungspräsident das Berufungsverfahren nach Art. 66 Abs. 8 alleine durchführen kann, solange nicht die Mehrheit der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TNG genannten Personen, nachdem diese durch den Gründungspräsidenten entsprechend Art. 66 Abs. 8 Satz 4 informiert wurden, widerspricht.
(6) In Art. 1 Abs. 7 des Campus-Straubing-Gesetzes (CSG) vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 386, BayRS 2211-3-WK) werden die Wörter „Art. 18 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes“ durch die Wörter „Art. 66 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(7) In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. November 2019 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinovationsgesetzes“ ersetzt.
(8) In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch die §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, werden die Wörter „Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes“ durch die Wörter „Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.
(9) Dem Art. 2 Abs. 1 des IMBY-Gesetzes (IMBYG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477, 490, BayRS 640-2-B), das durch § 1 Abs. 310 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
“ 6Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn eine Hochschule von ihrem Wahlrecht aus Art. 14 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) Gebrauch macht.
7Abweichende Regelungen zu Satz 3 Nr. 3 können im Rahmen der Rechtsverordnung nach Art. 14 Abs. 4 BayHIG getroffen werden.“
(10) Art. 24 Satz 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
“ 2Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen.“
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231204 / 20231029