Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 1 Staatliche Verantwortung

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 1 Staatliche Verantwortung

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Staatliche Verantwortung

(1) Die Hochschulen in Trägerschaft des Staates und die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) stehen in staatlicher Verantwortung. Diese umfasst die Hochschulentwicklungsplanung des Landes (Landeshochschulplanung) und die Finanzierung der Hochschulen.

(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an deren Aufgaben und den von ihnen erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags nach § 3 Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Kriterien der Finanzierung sind den Hochschulen und dem Landtag offenzulegen.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium (Fachministerium) trifft mit jeder Hochschule aufgrund der Landeshochschulplanung und der Entwicklungsplanung der jeweiligen Hochschule Zielvereinbarungen, die sich in der Regel auf mehrere Jahre beziehen. Die Entwicklungsplanung soll die Entwicklungs- und Leistungsziele in ihren Grundzügen bestimmen. Zielvereinbarungen mit einer Hochschule in Trägerschaft einer Stiftung werden zugleich mit der Stiftung getroffen. Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere

- die Zahl der Studienplätze und die Studiengänge mit Ausnahme der in der Entwicklungsplanung enthaltenen weiterbildenden Masterstudiengänge,

- die hochschulspezifische Erfüllung der Aufgaben nach § 3,

- die Erhebung von Gebühren und Entgelten und

- die Höhe der laufenden Zuführungen des Landes an die Hochschulen in Trägerschaft des Staates oder die Höhe der jährlichen Finanzhilfen an die Stiftungen.

Die Hochschulen berichten dem Fachministerium auf dessen Aufforderung über den Stand der Verwirklichung der vereinbarten Ziele.

(4) Leistungsverpflichtungen des Landes aus einer Zielvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes und des Bundes sowie eventueller Nachtragshaushalte. Verpflichtet sich das Land zu Leistungen, in die Leistungen Dritter, die unter Vorbehalt stehen, eingerechnet sind, so ist dies bei der Beschreibung und finanziellen Bewertung von Projekten in die Zielvereinbarung aufzunehmen. Tritt ein Vorbehaltsfall ein, so ist die Zielvereinbarung anzupassen.

(5) Wenn und soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Fachministerium nach Anhörung der Hochschule und, im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auch der Stiftung, eine Zielvorgabe erlassen, wenn dies zur Sicherung der Hochschulentwicklung der jeweiligen Hochschule oder der Hochschulen in staatlicher Verantwortung geboten ist.


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