Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 32 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 32 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren

 

§ 32 Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; sie üben ihre Lehrtätigkeit weisungsgebunden als nichtselbständige Lehre aus. Zur selbständigen Wahrnehmung dürfen ihnen Lehraufgaben nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin oder Professor vorausgesetzt werden.

(2) Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.


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