Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 14 Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 14 Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

 

§ 14 Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen

(1) Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 11, die Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 sowie die Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. Die Gebühr nach § 13 Abs. 6 wird mit der Anmeldung fällig. Entgelte sind vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. Die Hochschule kann für die Fälligkeit der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 3 abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Gebühren und Entgelte nach § 13 können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt hinsichtlich der Langzeitstudiengebühr in der Regel vor

- bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder
bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 ist durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ein Antrag nach Satz 1 kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters gestellt werden. Über die Sätze 1 bis 4 hinaus kann die Hochschule mit Zustimmung des Fachministeriums die Gebühren und Entgelte nach § 13 für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

- einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,

- einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,

- eines festgestellten Katastrophenfalls oder

- einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

- der Billigkeit entspricht.


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Red 20240123

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