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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 36a Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen
§ 36a Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen
(1) Hochschulen in staatlicher Verantwortung können nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen, insbesondere gemeinsame Fakultäten, mit anderen Hochschulen, Forschungs- oder Bildungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule bilden. Das Nähere ist durch eine Verwaltungsvereinbarung zu regeln, die der mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenen Zustimmung des Präsidiums und des Senats sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats der beteiligten niedersächsischen Hochschule und der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. Ist eine Forschungseinrichtung beteiligt, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Organe dieser Einrichtung.
(2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Im Fall einer gemeinsamen Fakultät gilt für die Zuständigkeit des Leitungsorgans § 43 Abs. 1 und 2 und für die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans § 44 Abs. 1 entsprechend. Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums und des Hochschulrats, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.
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Red 20240123