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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 26 Berufung von Professorinnen und Professoren
§ 26 Berufung von Professorinnen und Professoren
(1) Professuren sind öffentlich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
1.
a) eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder
b) die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung erhalten hat,
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis berufen werden soll,
2. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,
3. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2 bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzeptes auf eine Professur auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 berufen werden soll; dies gilt nicht, wenn sie oder er vor der Ernennung zur Professorin oder zum Professor auf Zeit eine Juniorprofessur oder Nachwuchsgruppenleitung an derselben Hochschule innehatte und nach Nummer 1 ohne Ausschreibung als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt worden ist,
4. dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,
5. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, oder
6. bei Vorliegen eines zwischen dem Fachministerium und der Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule zur Stärkung ihrer Qualität oder ihres Profils ein besonderes Interesse hat.
Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 für die Berufung von Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen von der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das Berufungsverfahren durch Ordnung abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.
(2) Der Fakultätsrat ist zuständig für die Erstellung des Berufungsvorschlags. Er richtet zu dessen Vorbereitung im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen ist. Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. Mitglieder der MTV-Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung ab. Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und ihn einmal zurückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. Der Berufungsvorschlag soll vom Präsidium zurückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats zur Entscheidung vor.
(3) Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder zur Qualitätssicherung insgesamt oder in einem wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hierfür die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Bei der Besetzung von Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt werden kann. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.
(5) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. Über die Leistungen in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen, die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. Auf Gutachten im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört haben. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.
(7) Das Präsidium kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eine geeignete Person beauftragen, eine Professur übergangsweise in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. Die §§ 33 bis 37, 42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 81 bis 95 und 104 NBG, die Vorschriften des des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen. Die Hochschulen können gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, auch in der Weise durchführen, dass ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nur zwischen der wissenschaftlichen Einrichtung und der berufenen Person begründet wird. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2, insbesondere zur Mitwirkung der wissenschaftlichen Einrichtung an dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3, regelt die Grundordnung.
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Red 20240123