Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 60b Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 60b Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

 

§ 60b Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen

(1) Dem Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen gehören die Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin nach § 60a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die in § 60 Abs. 4 und § 60 a Abs. 3 Satz 2 genannten Personen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.

(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin.


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