Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 40 Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 40 Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

 

§ 40 Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums

Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Bestätigt der Hochschulrat den Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.


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