Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 71 Ordnungswidrigkeiten

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 71 Ordnungswidrigkeiten

 

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 71 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,

2. ohne staatliche Anerkennung als Hochschule

a) eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als „Universität“, „Hochschule“ oder „Fachhochschule“ oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,

b) Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,

3. die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64 b Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder

4. eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64a anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64 c Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.


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Red 20240123

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