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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 4 Zusammenwirken
§ 4 Zusammenwirken
(1) Die Hochschulen bilden eine Landeshochschulkonferenz, um Aufgaben, die ihr ständiges Zusammenwirken erfordern, besser wahrnehmen zu können; zur Wahrnehmung der Interessen der Universitätsmedizin Göttingen entsendet dessen Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Landeshochschulkonferenz soll in ihre Beratungen die Personalvertretungen der Hochschulen in geeigneter Weise einbeziehen.
(2) Die Hochschulen wirken im besonderen öffentlichen und gemeinsamen Interesse auch außerhalb der Landeshochschulkonferenz zusammen, um insbesondere die gegenseitige Abstimmung sowie die Nutzung von Lehrangeboten, Personal, Sachmitteln und der vorhandenen Infrastruktur für Forschung und Lehre zu verbessern und ihre Aufgabe nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen. Sie streben dabei insbesondere die Zusammenarbeit in Forschung und Lehre durch gemeinsame Einrichtungen nach § 36 a, gemeinsame Forschungsprojekte, die Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten und die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate an. Im Rahmen des Zusammenwirkens erbringen die Hochschulen Leistungen in der Regel unentgeltlich. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch eine langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Verwaltungsvereinbarung). Die Hochschulen dürfen von ihren Mitgliedern und Angehörigen die für das Zusammenwirken nach Satz 1 erforderlichen und in einer Ordnung bestimmten personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung verarbeiten. Auf das Zusammenwirken von Hochschulen mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind die Sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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Red 20240123