Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 63f Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 63f Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

 

§ 63f Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands. Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nm. 2, 4 bis 7, 10 und 13, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.


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Red 20240123

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