Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 57 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 57 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

 

§ 57 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung 

(1) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Fachministerium ist ein Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vorzulegen, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 LHO erstellen kann. Die für die Aufstellung des Haushalts erforderlichen Auskünfte sind auf Anforderung des Fachministeriums rechtzeitig im Verlauf des Haushaltsaufstellungsverfahrens zu erteilen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs.1 Nrn.1 und 2 HGrG entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die auch die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. Zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung hat die Stiftung dem Fachministerium die Auskünfte zu geben, die das Fachministerium zu diesem Zweck auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. Hinsichtlich des Aufbaus und des Inhaltes des Wirtschaftsplans einschließlich der Kontenrahmen, der Bilanzierung sowie der Kosten- und Leistungsrechnungen finden die für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechende Anwendung.

(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) In Zielvereinbarungen nach § 1 Abs. 3 kann das Fachministerium auch vereinbaren, für welche bestimmten Zwecke Zuwendungen, insbesondere

1. aus zentralen Förderprogrammen oder

2. für sonstige Investitionen im Sinne der Landeshaushaltsordnung,

an die Stiftung vergeben werden. Die Stiftung darf eine Zuwendung nur abrufen, soweit dies zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist, und nur für den bestimmten Zweck verwenden. Mit dem Jahresabschluss hat die Stiftung nachzuweisen, dass die Zuwendungen für den vereinbarten Zweck verwendet worden sind. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf den Nachweis. Das Fachministerium kann eine durch Zielvereinbarung gewährte Zuwendung in entsprechender Anwendung der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Verwaltungsakt zurückfordern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine durch Verwaltungsakt gewährte Zuwendung zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Das Fachministerium kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jederzeit prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen. Hierzu hat die Stiftung die Unterlagen, die das Fachministerium oder der Beauftragte für erforderlich halten, zu übersenden oder vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Nähere über die Prüfung des Nachweises kann das Fachministerium durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof regeln. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 finden auch auf die Mittel für Vorhaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes und für sonstige Bauvorhaben Anwendung, wenn eine Verfahrensvereinbarung zwischen der Stiftung und dem Fachministerium, die der Zustimmung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs bedarf, dies vorsieht. Im Fall der Sätze 1 und 10 findet § 44 LHO keine Anwendung.

(5) Kredite dürfen über eine vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzte Höhe hinaus nur mit deren Einwilligung aufgenommen werden.

(6) Sämtliche Einnahmen, die die Hochschule im Zusammenhang mit ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit sowie durch die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen durch Dritte erzielt, stehen der Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen nicht bei der Bemessung der Finanzhilfe nach § 56 Abs.3 Satz 1 Nr.1 angerechnet werden.

(7) Die Mittel nach § 56 Abs. 3 dürfen bis zu einer zweckentsprechenden Verwendung Zins bringend bei einer Bank oder Sparkasse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angelegt werden. Bei einer Anlage in Wertpapieren sind die Grundsätze des § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten.

(8) Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der §§ 39, 49 und 55 keine Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Bestimmungen über eine Aufsicht oder Genehmigung enthalten.sind, ist hierfür der Stiftungsrat zuständig. Die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO.


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