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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 14b Verwendung der Studienqualitätsmittel
§ 14b Verwendung der Studienqualitätsmittel
(1) Die Studienqualitätsmittel sind für die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. In diesem Rahmen sollen sie vorrangig verwendet werden, um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Studienqualitätsmittel können im Rahmen von Satz 1 zu einem Anteil von bis zu 40 Prozent auch für Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen baulichen Infrastruktur unter Berücksichtigung des Klimaschutzes sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten, die geeignet sind, eine Steigerung des Studienerfolgs herbeizuführen, verwendet werden. Soweit aus den Studienqualitätsmitteln zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf es nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Die Studienqualitätsmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zahlung zweckentsprechend zu verausgaben. Die Studienqualitätsmittel, die nicht innerhalb dieser Frist verausgabt werden, vermindern den auf die jeweilige Hochschule nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 entfallenden Betrag für das nächstfolgende Semester oder Trimester, für das Studienqualitätsmittel noch nicht gewährt wurden, in entsprechender Höhe. Das Fachministerium kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist des Satzes 4 verlängern.
(2) Die Hochschule bildet eine Studienqualitätskommission, die mindestens zur Hälfte mit Studierenden besetzt ist. Über die Verwendung der Studienqualitätsmittel entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Studienqualitätskommission. Erteilt die Studienqualitätskommission ihr Einvernehmen nicht, so unternimmt der Senat auf Antrag des Präsidiums einen Einigungsversuch. Wird auch danach das Einvernehmen nicht erteilt, so entscheidet das Präsidium abschließend. Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Kommission, regelt die Grundordnung.
(3) Soweit die Studienqualitätsmittel pauschal auf die Fakultäten und vergleichbare Organisationseinheiten verteilt sind, tritt an die Stelle der Studienqualitätskommission die Studienkommission (§ 45).
(4) Jede Hochschule berichtet dem Fachministerium zum 31. März und zum 30. September über die Verwendung der Studienqualitätsmittel in den vorangegangenen Semestern oder Trimestern. Die Hochschule veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.
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