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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 38 Präsidentinnen und Präsidenten
§ 38 Präsidentinnen und Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. Zur Vorbereitung des Vorschlages richten der Senat und der Hochschulrat oder der Stiftungsrat eine gemeinsame Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. Die Findungskommission besteht aus je drei vom Hochschulrat oder vom Stiftungsrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme; den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulrats oder des Stiftungsrats. Die Findungskommission leitet ihre Empfehlung dem Senat und dem Hochschulrat oder dem Stiftungsrat zur gemeinsamen Erörterung zu. Danach entscheidet der Senat über die Empfehlung. Bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag mit einer Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung legt der Senat seinen Entscheidungsvorschlag dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. Will der Stiftungsrat vom Entscheidungsvorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er einen Einigungsversuch und entscheidet für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, über das weitere Verfahren. Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.
(3) Vorgeschlagen werden kann, wer nach dem Hochschulabschluss mindestens fünf Jahre in einer Stellung mit herausgehobener Verantwortung in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege tätig war.
(4) Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Arbeitsverhältnis. Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Mit Zustimmung des Senats und des Hochschulrats kann die Ernennung oder Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen.
(5) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 4 gelten unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Beamtinnen und Beamte einer Stiftung nach § 55 als beurlaubt. § 22 Abs. 3 BeamtStG findet keine Anwendung. Das Fachministerium kann nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinsichtlich der weiteren Verwendung der Beamtinnen und Beamten, die zu seinem Geschäftsbereich gehören, gegenüber den Hochschulen in staatlicher Verantwortung Anordnungen treffen. Ist eine Verwendung nicht möglich, so kann die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
(6) Präsidentinnen und Präsidenten, die neben ihrem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis stehen, kann nach Beendigung ihrer Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie als Präsidentin oder Präsident tätig waren, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung in ein Professorenamt erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dies vor Beginn der Amtszeit vereinbart werden. Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ist vom Stiftungsrat dazu das Einvernehmen mit dem Fachministerium herzustellen.
(7) Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit , mit Erreichen der Altersgrenze oder im Fall der Entlassung nach Abwahl (§ 40) in den Ruhestand, wenn sie
1. insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind.
Präsidentinnen und Präsidenten erreichen die Altersgrenze abweichend von § 35 Abs. 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder eine beantragte Versetzung in den Ruhestand kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt. Wird eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, so gilt eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG auch in Bezug auf das Präsidentenamt. 6Ist vor der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten eine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG nicht getroffen worden, so ist bei dieser Entscheidung auch § 79 Abs. 2 NBeamtVG anzuwenden. 7Endet die Amtszeit einer Präsidentin oder eines Präsidenten, die oder der nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gilt, so ruht der Versorgungsanspruch aus dem Präsidentenamt abweichend von § 64 NBeamtVG vollständig bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in dem Amt, in dem sie oder er nach Absatz 5 Satz 1 als beurlaubt gegolten hat.
(8) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.
(9) Ist absehbar, dass das Amt mehr als sechs Monate unbesetzt sein wird, so kann bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft das Fachministerium, bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung der Stiftungsrat, zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit des Präsidiums auf Vorschlag des Senats bis zur Ernennung oder Bestellung einer Präsidentin oder eines Präsidenten eine geeignete Beauftragte oder einen geeigneten Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahrnimmt. Die Bestellung kann in einem befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. Wird nach Satz 1 eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestellt, so führen die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ihr Amt bis zur Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten fort. Das Nähere zum Verfahren kann die Grundordnung regeln. Für eine vorzeitige Entlassung der oder des Beauftragten gilt § 40 entsprechend. 6Die §§ 51 und 62 bleiben unberührt.
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