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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 72 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 72 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten verbleiben in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis, einschließlich der jeweiligen Verlängerungsmöglichkeiten, und in ihrer bisherigen Gruppe.*)
(2) Die am 1. Januar 2016 und 2. Februar 2022 vorhandenen hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und hauptberuflichen Vizepräsidenten verbleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen.
(3) Für die nach dem 31. Dezember 2015 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Die Hochschulen können Hochschulgrade nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch an Personen verleihen, die das Studium der Rechtswissenschaften bis zum 31. Dezember 2030 mit der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung oder das Studium der Lebensmittelchemie bis zum 31. Dezember 2030 mit dem zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Gesamtprüfung abschließen. Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Für die nach dem 1. Februar 2022 eingeschriebenen Studierenden in Diplom- und Magisterstudiengängen findet § 6 Abs. 3 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Die Verträge mit den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt..
(5) Für Abweichungen, die nach § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung in einer Ordnung festgelegt worden sind, ist § 46 in der bis zum 1. Februar 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover findet § 63 c Abs. 7 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen findet § 63 d Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist gemäß § 63 b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so kann in der Grundordnung für dessen erstmalige Bestellung zugleich bestimmt werden, dass das bisherige Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 mit seiner Zustimmung unter Aufgabe seines bisherigen Amtes als Vorstandsmitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Infrastruktur bestellt wird. Die Bestellung erfolgt ohne Durchführung des Verfahrens nach § 63 c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder nach § 63 d Abs. 1 Sätze 1 bis 3; im Übrigen sind § 63 b Sätze 6 und 7 sowie für die Medizinische Hochschule Hannover § 63 c Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 und für die Universitätsmedizin Göttingen § 63 d Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 anzuwenden.
(7) Lehrkräfte, denen das Führen des akademischen Titels „Professorin“ oder „Professor“ nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.29) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung gestattet ist, dürfen diesen Titel für die Zeit ihrer hauptberuflichen Lehrtätigkeit an dem jeweiligen Studieninstitut oder einem kommunalen Studieninstitut, das durch Vereinigung der bisherigen kommunalen Studieninstitute entsteht, weiterführen.
(8) Chefärztinnen und Chefärzte, die am 15. Juli 2012 in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach § 63i Abs. 1 geschlossen ist, tätig sind, können auf Antrag als nebenberufliche Professorinnen und Professoren (§ 29) der Universität Oldenburg beschäftigt werden, wenn ihre wissenschaftlichen Qualifikationen dies rechtfertigen und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 sowie die in der Vereinbarung nach § 63 i Abs. 1 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen stellt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. Dem Senat und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 42 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Feststellung bedarf der Bestätigung des Fachministeriums. Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren nach Satz 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg.
(9) Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Oldenburg wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2022/2023 auf 120 festgesetzt.
(10) Für die Verwendung von Studienbeiträgen, die nach § 11 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung eingenommen worden sind, findet § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 und Abs. 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(11) Eine Stiftung, der die Hochschule nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung einen Teil ihrer Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verfügung gestellt hat, hat die Erträge aus diesen Einnahmen zeitnah weiterhin für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule sowie für die Vergabe von Stipendien an Studierende zu verwenden und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einnahmen aus den Studienbeiträgen, die die Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung in das Stiftungsvermögen überführt haben.
(12) Für die auf der Grundlage von § 11 a in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung gewährten Studiendarlehen finden § 11 a Abs. 4 bis 6 und § 17 Abs. 4 in der am 17. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(13) Für die Zugangsberechtigung zu Studienplätzen in nicht lehramtsbezogenen Masterstudiengängen für das Wintersemester 2015/2016 findet § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(14) Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende, soweit auf sie nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung angewendet worden ist, durch die die individuelle Regelstudienzeit im Zeitraum nach Satz 1 entsprechend verlängert wurde. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war. Bei der Gewährung der Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 wird von der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nur ein Semester berücksichtigt. Bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester sind die Sätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.
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Red 20240123