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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 48 Dienstrechtliche Befugnisse
§ 48 Dienstrechtliche Befugnisse
(1) Das Fachministerium ernennt oder bestellt und entlässt die Mitglieder des Präsidiums.
(2) Das Fachministerium beruft die Professorinnen und Professoren. Das Präsidium legt ihm den Berufungsvorschlag mit den Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Organe und Stellen vor. Das Fachministerium kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags nach Anhörung des Präsidiums abweichen oder den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. Das Fachministerium kann seine Befugnisse zur Berufung der Professorinnen und Professoren jeweils befristet auf drei Jahre auf die Hochschule übertragen. Sind die Befugnisse mindestens zweimal befristet übertragen worden, so kann eine weitere Übertragung unbefristet unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. Im Fall der Übertragung nach Satz 4 oder 5 entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulrat über die Berufung. Sie haben dabei länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten. Die Präsidentin oder. der Präsident ernennt oder bestellt und entlässt die Professorinnen und Professoren.
(3) Das an den Hochschulen tätige Personal wird im Landesdienst beschäftigt. Das Fachministerium ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder.der Präsident.
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Red 20240123