Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 2 Hochschulen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 2 Hochschulen

 

§ 2 Hochschulen

Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind

- die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

a) Technische Universität Braunschweig,

b) Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,

c) Technische Universität Clausthal,

d) Universität Göttingen mit der Universitätsmedizin Göttingen,

e) Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover,

f) Medizinische Hochschule Hannover,

g) Tierärztliche Hochschule Hannover,

h) Universität Hannover,

i) Universität Hildesheim,

j) Universität Lüneburg,

k) Universität Oldenburg,

l) Universität Osnabrück,

m) Universität Vechta;

die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)

a) Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel,

b) Hochschule Emden/Leer,

c) Hochschule Hannover,

d) Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen,

e) Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege,

f) Hochschule Osnabrück,

g) Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth.

Die Grundordnung kann eine Ergänzung des Namens der Hochschule, insbesondere um einen profilkennzeichnenden Zusatz bestimmen.


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Red 20240123

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