Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 9 Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 9 Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

 

§ 9 Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen haben das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Masterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. Die Promotion ist der Nachweis der Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit; er wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung erbracht. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Promotionsverfahren sollen auch mit anderen Hochschulen, insbesondere mit Fachhochschulen, und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden (kooperative Promotionsverfahren). Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von kooperierenden Hochschulen, auch von kooperierenden Fachhochschulen, sollen bei kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerin oder Betreuer mit gleichen Rechten und Pflichten bestellt werden; sie können auch die Aufgabe der Hauptbetreuung wahrnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Fachhochschulen, die in kooperativen Promotionsverfahren mitwirken, Mitglieder der Universität oder gleichgestellten Hochschule nach Satz 1 werden.

(2) Zur Promotion kann als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wer einen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengang oder einen diesen entsprechenden Studiengang, der zu einem Staatsexamen führt, abgeschlossen hat. Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad verliehen wurde, können nach einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Die Hochschulen sollen zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden Promotionsstudiengänge anbieten. Doktorandinnen und Doktoranden sollen sich als Promotionsstudierende einschreiben.

(3) Promotionsverfahren werden auf der Grundlage von Promotionsordnungen durchgeführt, die von dem für das Fach zuständigen Fakultätsrat zu beschließen sind. Die Promotionsordnung regelt zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung des Promotionsvorhabens ein Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand, die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, das Nähere zur Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 2 und zur Durchführung des Promotionsverfahrens sowie die Voraussetzungen für kooperative Promotionsverfahren. §7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Verfahren zur Annahme als Doktorandin oder als Doktorand kann auch in einer anderen Ordnung als der Promotionsordnung geregelt werden.

(4) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung. Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. Die Promovierendenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. Der Fakultätsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats beratend teil.

(5) Die Hochschule kann aufgrund einer Ordnung weitere Grade verleihen. Eine Ordnung kann vorsehen, dass der Abschluss einer mindestens zweisemestrigen Meisterklasse oder eines Konzertexamens zum Führen einer hierauf hinweisenden Bezeichnung berechtigt.


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