Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 31 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 31 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

 

§ 31 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen, indem sie weisungsgebunden an der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung mitwirken. Ihnen kann auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten und wissenschaftlicher Methodik als wissenschaftliche Dienstleistung in der Lehre übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung ist im Regelfall ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen Lehrveranstaltungen zur selbständigen Wahrnehmung nur durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden. Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Die Einstellung darf nicht an die Übernahme eines Lehrauftrags gebunden sein.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Verlängerung bleibt bei der Anwendung des § 21a Abs. 2 unberücksichtigt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akademische Rätinnen und Räte entlassen.

(4) Soll das Beschäftigungsverhältnis auch die wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglichen, so ist eine Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu vereinbaren. Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Satzes 1 im Rahmen ihrer Dienstaufgaben im Umfang von mindestens einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit Gelegenheit zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Die Laufzeit der Arbeitsverträge ist in den Fällen des Satzes 1 so zu bemessen, dass sie die angestrebte Qualifizierung ermöglicht; werden für die Qualifizierung oder für das Vorhaben, in dessen Rahmen die Qualifizierung erfolgen soll, befristet Mittel bewilligt, so soll die Laufzeit des Arbeitsvertrages dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Hochschullehrergruppe sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, wenn sie zugleich Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 zu erfüllen haben.


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