Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 35a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 35a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

 

§ 35a Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt und lagen nach Ablauf der Beschäftigungsdauer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 für eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses vor, so sind sie als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren berechtigt, den Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann als außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Titel ‚Professorin‘ oder ‚Professor‘ für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.


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Red 20240123

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