Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 39 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 39 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

 

§ 39 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder hauptberufliche Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident schlägt dem Senat Personen, die Mitglieder der Hochschule sind, als nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vor. Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestätigt der Senat den Vorschlag, so legt er diesen mit der Stellungnahme des Hochschulrats dem Fachministerium zur Entscheidung vor. Das Fachministerium kann den Vorschlag an den Senat zurückverweisen. Bei Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung entscheidet der Stiftungsrat in eigener Zuständigkeit über den Vorschlag. Die Amtszeit der nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird in der Grundordnung geregelt; sie endet mit der Ernennung oder Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. Die nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten führen die Geschäfte fort, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.


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Red 20240123

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