Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 45 Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 45 Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane

 

§ 45 Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane

(1) Die Hochschule bildet Ständige Kommissionen für Lehre und Studium (Studienkommissionen), deren stimmberechtigte Mitglieder mindestens zur Hälfte Studierende sind. Das Präsidium bestimmt die Zahl und Größe der Studienkommissionen, ihre Zuständigkeit für einzelne Studiengänge und ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das für die Lehre zuständige Präsidiumsmitglied über den Vorsitz.

(2) Die zuständigen Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des Lehrangebots und der Studienberatung sowie für die Durchführung der Prüfungen. Sie oder er wirkt darauf hin, dass alle Mitglieder und Angehörigen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben in der Lehre und bei Prüfungen erfüllen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben kann die Studiendekanin oder der Studiendekan an den Sitzungen der Dekanate von Fakultäten, denen ein Studiengang zugeordnet ist, deren Dekanat sie oder er aber nicht als Mitglied angehört, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.

(4) Die Studienkommission schlägt dem Fakultätsrat ein Mitglied der Hochschullehrergruppe oder in Ausnahmefällen ein lehrendes Mitglied der Mitarbeitergruppe zur Wahl als Studiendekanin oder Studiendekan vor. Die Studienkommission kann dem Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 43 Abs. 4 Satz 4 vorschlagen.


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