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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 60a Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
§ 60a Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
(1) An der Stiftung Universität Göttingen tritt der Stiftungsausschuss Universität bei der Ernennung oder Bestellung der Mitglieder des Präsidiums der Hochschule nach § 38 Abs. 2 sowie in den Fällen des § 38 Abs. 9 an die Stelle des Stiftungsrats. Im Übrigen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr; § 60 gilt entsprechend.
(2) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
(3) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus
1. einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,
2. zwei Personen, die im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund vom Fachministerium entlassen werden können und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
3. einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.
Die Mitglieder des Vorstands, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin Göttingen und ein Mitglied der Personalvertretung der Universitätsmedizin Göttingen nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin beratend teil.
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Red 20240123