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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 63i Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
§ 63i Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
(1) Die Universität Oldenburg schließt mit Trägern von besonders qualifizierten Krankenhäusern Vereinbarungen über die Mitwirkung der Krankenhäuser an den von der Medizinischen Fakultät der Universität Oldenburg zu erfüllenden Aufgaben.
Für die Vereinbarungen gilt § 63 h Abs. 7 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Universität Oldenburg kann mit Zustimmung des Fachministeriums Träger von Krankenhäusern, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind, er-mächtigen, die an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilungen als Universitätsklinik mit einem fachspezifischen Zusatz zu bezeichnen. Das Fachministerium kann ein Krankenhaus, mit dessen Träger eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen ist, mit Zustimmung der Universität Oldenburg unter dem Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen, die Bezeichnung ‚Universitätsklinikum‘ zu führen, wenn das Krankenhaus in enger Zusammenarbeit mit der Universität Oldenburg die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind Mitglieder der Universität Oldenburg in der Mitarbeitergruppe auch Personen, die hauptberuflich ärztliche Aufgaben in einer an Forschung und Lehre mitwirkenden Abteilung eines Krankenhauses nach Absatz 1 wahrnehmen und zugleich weisungsgebunden an der Erfüllung der Aufgaben der Universität Oldenburg in Forschung und Lehre oder in der Weiterbildung mitwirken.
(4) § 63 a Abs. 5 gilt für die Universität Oldenburg entsprechend.
(5) Das Amt der Dekanin oder des Dekans der Medizinischen Fakultät wird hauptberuflich wahrgenommen. Der Vorschlag des Fakultätsrats für die Ernennung oder Bestellung sowie für eine Entlassung der Dekanin oder des Dekans bedarf der Bestätigung des Präsidiums und des Fachministeriums. Zur Vorbereitung des Vorschlags für die Ernennung oder Bestellung richtet das Präsidium eine Findungskommission ein, die eine Empfehlung abgibt. Die Findungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Mitgliedern der Medizinischen Fakultät und Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser, mit deren Trägern Vereinbarungen nach Absatz 1 geschlossen sind; den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Das Nähere regelt eine Ordnung.
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Red 20240123