Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 64b Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 64b Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

 

§ 64b Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.


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Red 20240123

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