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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 65 Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
§ 65 Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
1. nicht innerhalb einer vom Fachministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
2. geschlossen wird oder
3. ohne Zustimmung des Fachministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
1. das Verfahren der institutionellen Akkreditierung oder der Reakkreditierung nach § 64 a Abs. 6 ergibt, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn der Träger der Hochschule in einem Verfahren nach § 64 a Abs. 6 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
2. die Hochschule den Verpflichtungen nach §66 Abs.2 nicht nachkommt..
(3) Das Fachministerium kann den Betrieb von Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 untersagen, wenn diese ohne staatliche Anerkennung betrieben werden und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Fachministerium kann Studiengänge schließen, die ohne die nach § 64 Abs. 4 erforderliche Genehmigung angeboten werden. Es kann den Betrieb einer Niederlassung nach § 64 b untersagen, wenn diese nicht als staatlich anerkannt gilt. Das Fachministerium kann die Durchführung von Hochschulausbildungen durch Einrichtungen nach § 64 c untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 64 c Satz 1 nicht nachgewiesen sind.
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Red 20240123