Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 67 Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 67 Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen

 

§ 67 Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen

Das Fachministerium kann Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Beleihung die Befugnis übertragen, die Berufsqualifikation für ein abgeschlossenes Studium auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik staatlich anzuerkennen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehene muss die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Beliehenen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. Im Fall einer Beleihung gelten die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 getroffenen Regelungen für die Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung entsprechend.


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Red 20240123

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