Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 67a Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 67a Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

 

§ 67a Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) Die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen ist eine für die Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste anerkannte Fachhochschule in nichtstaatlicher Verantwortung.

(2) An der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen bedürfen die Einrichtung neuer Studiengänge sowie wesentliche Änderungen am Akkreditierungsgegenstand eines Studiengangs, die nicht von dessen bestehender Akkreditierung umfasst sind, der Genehmigung des Fachministeriums und einer Akkreditierung auf Grundlage eines Akkreditierungsberichts einer vom Fachministerium bestimmten Agentur; die Akkreditierung erfolgt im Übrigen nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann erteilt werden, wenn

1. eine Akkreditierung nach Satz 1 erfolgt ist und

2. das Studium und die Lehre, einschließlich der erforderlichen Mindestausstattung, an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen auch nach der Einrichtung des neuen Studiengangs oder den wesentlichen Änderungen eines Studiengangs auf Hochschulniveau gewährleistet werden können.

(3) Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen werden der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen aus Landesmitteln nicht gewährt.

(4) Das für die Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen zuständige Fachministerium ist das für Inneres zuständige Ministerium.


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