Niedersächsiches Hochschulgesetz (NHG): § 69 Selbstverwaltung und Organe

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsichen Hochschulgesetzes (NHG)


Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG): § 69 Selbstverwaltung und Organe

 

§ 69 Selbstverwaltung und Organe

(1) Die Studentenwerke haben das Recht der Selbstverwaltung. Sie regeln ihre Organisation durch eine Satzung, die als Organe mindestens einen Verwaltungsrat und eine Geschäftsführung vorsehen muss. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Der Verwaltungsrat

1. bestellt und entlässt die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung,

2. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,

3. beschließt den Wirtschaftsplan,

4. bestellt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer,

5. entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),

6. beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,

7. beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung und

8. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an. Jede Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks ist mit mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines Mitglied der Studierendengruppe ist und eines vom Präsidium der Hochschule aus seiner Mitte bestellt wird, im Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Zum Verwaltungsrat gehören auch zwei.Mitglieder aus Wirtschaft und Verwaltung, die von der oder dem Vorsitzenden auf mehrheitlichen Vorschlag der übrigen Mitglieder bestellt werden.

(4) Die Geschäftsführung leitet das Studentenwerk und vertritt es nach außen. Sie stellt die Jahresrechnung nach § 109 LHO auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführung und ihre Stellvertretung sowie die Regelung der Dienstverhältnisse bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(5) Die Organisationssatzung kann weitere Organe mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. Ist das Studentenwerk für Studierende mehrerer Hochschulen an verschiedenen Standorten zuständig, so soll für örtliche Angelegenheiten ein weiteres Organ mit Entscheidungsbefugnissen gebildet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Studentenwerk Göttingen. Insoweit bleibt es bei den besonderen Regelungen.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Red 20240123

mehr zu: Niedersächsisches Hochschulgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024