Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG)

 
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistunge

 

ERSTER TEIL
Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte sind die Rechte anderer, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Regelungen zu beachten, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis und Forschung mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule (Senat oder Präsidium) davon unterrichten.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Red 20240206

mehr zu: Hessisches Hochschulgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024