Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 62 Verwaltungskostenbeitrag

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 62 Verwaltungskostenbeitrag 

 

§ 62 Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.

(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.

(3) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.

(4) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende Anwendung.


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