Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 47 Kanzlerin oder Kanzler

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 47 Kanzlerin oder Kanzler 

 

§ 47 Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 45 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diejenigen, die vor der Ernennung nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, nach Beendigung der Amtszeit im Hochschuldienst weiterbeschäftigen; dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.


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