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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 51 Dekanat
§ 51 Dekanat
(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluationsverfahren administrative Hilfestellung.
(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gilt § 44 Abs. 4 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag für die Dekanin oder den Dekan bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine hauptberufliche Wahrnehmung dieser Funktion vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren vorgesehen werden. Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.
(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt. Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot in Übereinstimmung mit den Studien- und Prüfungsordnungen hinzuwirken und geht den Hinweisen von Studierenden auf Mängel im Studien- und Prüfungsbetrieb oder der Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung nach. Petentinnen und Petenten sind über das Ergebnis der Beratungen zu unterrichten.
(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für mindestens drei Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht.
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Red 20240206