Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 93 Hochschulrat

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 93 Hochschulrat

 

§ 93 Hochschulrat

(1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; sie sollen dem Hochschulrat in der Regel nicht länger als acht Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten, § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung, die auch Regelungen zur Information der Hochschulöffentlichkeit über die Arbeit des Hochschulrats sowie zur Zusammenarbeit mit Organen und Interessenvertretern der Hochschule enthalten soll.

(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.

(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:

1. die Satzungen nach § 91 Abs. 3,

2. die Entwicklungsplanung,

3. ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

2. die Entlastung des Präsidiums,

3. die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.

(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:

1. der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,

2. Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,

3. Investitionsplanungen,

4. der Wirtschaftsplan,

5. die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,

6. Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,

7. Tarifverträge der Stiftungsuniversität.

Er ist ferner zuständig für:

1. den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses.


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