Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 36 Satzungsrecht

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 36 Satzungsrecht 

 

VIERTER TEIL
Organisation

§ 36 Satzungsrecht

(1) Der Senat gibt der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung. Er beschließt die Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten.

(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuartiger Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses oder der Verbesserung der Strategie- und Entscheidungsfähigkeit, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Profilbildung der Hochschule in Lehre, Studium und Forschung dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnahme der §§ 37 bis 40 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).

(3) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. Die Satzungen müssen gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund und den anderen Ländern gewährleisten.

(4) Die Satzungen der Hochschule sind nach Maßgabe einer besonderen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Satzung bekannt zu machen. Die Hochschulen stellen alle für ihren Bereich geltenden Satzungen unverzüglich in einem zentralen Verzeichnis auf einer Internetseite der Hochschule zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereit.


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