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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 26 Hochschulgrade
§ 26 Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 20 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.
(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.
(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.
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Red 20240206