Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 20 Weiterbildung

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 20 Weiterbildung

 

§ 20 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten. In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Master- oder Bachelorgrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen. Das Lehrangebot der Studiengänge nach § 18 muss sichergestellt bleiben.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der sich in der Regel an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen, an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, anpasst.

(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der in der Regel neben der Hochschulzugangsberechtigung einen einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschluss und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 60 bleibt unberührt.

(4) Angebote der hochschulischen Weiterbildung, die mit einem Zertifikat abschließen, stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule kann Angebote nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage durchführen. Durch Satzung werden die Mindestanforderungen an Zertifikatsangebote und deren Qualitätssicherung im Rahmen des hochschulinternen Qualitätsmanagements festgelegt.

(5) Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind grundsätzlich insgesamt kostendeckende Gebühren oder Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen. Bei einem öffentlichen oder einem bildungspolitischen Interesse an einem Weiterbildungsangebot kann auf Beschluss des Präsidiums eine Ermäßigung vorgenommen oder auf die Erhebung verzichtet werden. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.

(6) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.


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