Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 25 Studien- und Prüfungsordnungen

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 25 Studien- und Prüfungsordnungen

 

§ 25 Studien- und Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.

(2) Studien- und Prüfungsordnungen regeln das Studium sowie das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere

1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad,

2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,

3. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,

4. Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grunde und Nachteilsausgleich nach Abs. 3,

5. die Regelstudienzeit,

6. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,

7. die zu beachtenden Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie deren Umfang, die Dauer der Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen sowie die Festsetzung von Ersatzterminen auf Antrag für Prüfungen aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote,

8. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,

9. Prüfungen und Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,

10. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 22 Abs. 5 und 6,

11. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die jeweils möglichen Prüfungsformen,

12. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,

13. die Folgen von Verstößen gegen Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung,

14. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossenen Prüfungen und

15. bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.

(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.


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