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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 23 Elektronische Fernprüfungen
§ 23 Elektronische Fernprüfungen
(1) Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle können die Hochschulen vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend zu sein (elektronische Fernprüfungen). Elektronische Fernprüfungen werden zusätzlich zu entsprechenden Präsenzprüfungen angeboten; die Studierenden sollen die Möglichkeit erhalten, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.
(2) Die Hochschulen treffen die zur Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maßnahmen. Hierzu können sie insbesondere die Studierenden dazu verpflichten,
1. die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren und
2. den Funktionsumfang ihrer elektronischen Kommunikationseinrichtungen während der Prüfung in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und zur Unterbindung von Täuschungshandlungen erforderlichen Umfang einzuschränken.
(3) Die Prüfungsaufsicht erfolgt grundsätzlich durch Personal der Hochschule; soweit dies notwendig ist; insbesondere, wenn hohe Teilnehmerzahlen eine zeitgleiche Aufsicht durch Hochschulpersonal ausschließen, kann eine automatisierte Aufsicht erfolgen. Eine Videoaufsicht unter Zuhilfenahme einer automatisierten Auswertung von Bild- und Tondaten darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände eine herkömmliche Videoaufsicht ausschließen; das Vorliegen derartiger Umstände und die Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten, der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten und der oder des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen der Hochschule sind zu dokumentieren. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(4) Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten zu Prüfungszwecken verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. Die Hochschulen stellen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher, insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung. Weiter stellen sie sicher, dass die elektronische Fernprüfung diskriminierungsfrei und entsprechend den Bedürfnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer barrierefrei ist. Die automatisierte Aufsicht bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung der Studierenden; personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist, und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Bei zur Durchführung elektronischer Fernprüfungen notwendigen Installationen, insbesondere Programmen oder Browser-Add-Ons, auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden ist sicherzustellen, dass
1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung ausschließlich während der Prüfung und nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und zur Unterbindung von Täuschungshandlungen erforderlichen Umfang beeinträchtigt wird,
2. die Vertraulichkeit der auf der Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen sowie die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung nicht beeinträchtigt werden und
3. eine vollständige Deinstallation nach der Fernprüfung möglich ist.
Auf Antrag ist Studierenden die zur Ablegung der Fernprüfung erforderliche elektronische Kommunikationseinrichtung durch die Hochschule zur Verfügung zu stellen, sofern die Prüfung ausschließlich digital stattfindet.
(5) Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Eine freiwillige Teilnahme liegt vor, wenn eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit stattfinden. Die Studierenden sind bei der Festlegung der Möglichkeit einer elektronischen Fernprüfung über
1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere den Verarbeitungszweck, die Löschungsfristen und die Betroffenenrechte,
2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen Fernprüfung erfüllt sein müssen, sowie
3. die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der elektronischen Fernprüfung
zu informieren; sie sind vor Erteilung der Einwilligung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten.
(6) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere, insbesondere
1. zur Ausgestaltung der elektronischen Fernprüfung,
2. zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
3. zum Umgang mit technischen Störungen und Täuschungsversuchen.
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