Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 2 Hochschulen des Landes

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 2 Hochschulen des Landes

 

§ 2 Hochschulen des Landes

(1) Hochschulen des Landes sind

1. die Universitäten:

a) Technische Universität Darmstadt,

b) Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,

c) Justus-Liebig-Universität Gießen,

d) Universität Kassel,

e) Philipps-Universität Marburg;

2. die Kunsthochschulen:

a) Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,

b) Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,

c) Hochschule für Bildende Künste - Städelschule,

d) Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel;

3. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften:

a) Hochschule Darmstadt,

b) Frankfurt University of Applied Sciences,

c) Hochschule Fulda,

d) Technische Hochschule Mittelhessen,

e) Hochschule RheinMain,

4. die Hochschule Geisenheim,

5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.


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Red 20240206

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