Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 97 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 97 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

 

§ 97 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

(1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

1. von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,

2. von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,

3. von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

4. von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.

Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.

(4) Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studierendenwerken nicht wesentlich übersteigen.

(5) Von den §§ 83 bis 87 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.


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