Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 18 Studiengänge

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 18 Studiengänge

 

§ 18 Studiengänge

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 22 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde, aufeinander abgestimmte Ausbildung vorsehen (duales Studium). Sie können ganz oder teilweise in digitalen Formaten bestehen, wenn dies besonderen Bedürfnissen der Studierenden des Studiengangs dient und die Qualität in der Lehre sichergestellt wird; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Hochschulen treffen mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium in geeigneten Studiengängen, die auch Ergänzungskurse, individualisierte Regelstudienzeiten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen können; die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.

(3) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.


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