Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 119 Staatliche Finanzhilfe

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 119 Staatliche Finanzhilfe

 

§ 119 Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn

1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,

2. der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,

3. die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und

4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.


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