Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 124 Ministerium

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 124 Ministerium

 

§ 124 Ministerium

(1) Ministerium nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des Abs. 2 das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

(2) Für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist das für Dienstrecht zuständige Ministerium nach diesem Gesetz das zuständige Ministerium; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 4 und § 60 Abs. 2 Satz 4. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.


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