Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 72 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 72 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 

 

§ 72 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie als Beamte auf Zeit oder Lebenszeit beschäftigt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Soweit die Erbringung der Dienstleistungen nach Abs. 1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient, gilt Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.

(3) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben sowie zur selbstständigen Wahrnehmung von forschungs- und wissenschaftsbasierter Lehre begründet werden.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, neben den im Fall der Begründung eines Beamtenverhältnisses erforderlichen allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen, ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und, soweit es die Anforderungen der Stelle gestatten, eine qualifizierte zweite Staatsprüfung treten.

(5) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 4 Satz 2 erfüllen, im Rahmen der Einstellung die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre für den Fall zugesagt werden, dass sich die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter in Forschung und Lehre bewährt hat. Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens dreijähriger Dauer. Die Entscheidung über die Bewährung erfolgt auf der Grundlage einer wissenschaftsgeleiteten Evaluation. Bei festgestellter Bewährung berechtigt die Entscheidung nach Satz 3 zum Führen der Bezeichnung „Hochschullektorin“ oder „Hochschullektor“.

(6) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


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