Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 60 Hochschulzugang

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 60 Hochschulzugang 

 

SECHSTER TEIL
Die Studierenden

§ 60 Hochschulzugang

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 63 an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Die Hochschulzugangsberechtigung wird nachgewiesen durch:

1. die allgemeine Hochschulreife,

2. die fachgebundene Hochschulreife,

3. die Fachhochschulreife,

4. eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,

5. einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,

6. einen sonstigen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das für das Schulwesen zuständige Ministerium, im Übrigen das Ministerium; das Ministerium kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.

(4) Durch Satzung kann festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei nachgewiesener hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

(6) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Die Rechtsverordnung kann auch Verfahren zur Festlegung der im Studienverlauf zu erbringenden Studienfortschritte durch Hochschulzugangsberechtigte nach Abs. 2 Nr. 5, deren Kontrolle und Realisierung sowie Modellversuche zur Erprobung weiterer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte vorsehen.

(7) Die Hochschulen stellen ein koordiniertes Angebot zur Vorbereitung ausländischer Studierender an den Studienkollegs sicher. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorbereitungskurse an den Studienkollegs sind Studierende. Der Besuch der Studienkollegs ist kostenfrei; § 62 sowie die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Studierendenschaft und für die Studierendenwerke bleiben unberührt.

(8) Durch Satzung kann eine Zugangsprüfung für Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, vorgesehen werden. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium in einem Studiengang oder für das Studium in bestimmten fachlich verwandten Studiengängen bestehen. Die Hochschulen dürfen sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können immatrikuliert werden. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere, insbesondere zur Qualitätssicherung, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.


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