Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 67 Professorinnen und Professoren

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 67 Professorinnen und Professoren 

 

§ 67 Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre, Wissens- und Technologietransfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr; zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1. die Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben,

2. die Förderung und Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

3. das Abhalten von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten,

4. die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane,

5. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungsprüfungen und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen,

6. die fachliche Betreuung Studierender auch außerhalb der Lehrveranstaltungen,

7. die Beteiligung an der Studienreform und an der Studienfachberatung,

8. die Mitwirkung an Prüfungen und

9. die Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule.

Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.

(3) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(4) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.

(5) Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse.

(6) Die Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.

(7) Bei der ersten Verleihung eines Professorenamtes sollen Professorinnen und Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens aber ein Jahr. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

(8) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.

(9) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; Abs. 4 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

(10) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Abs. 4 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Professorin oder eines Professors nach § 37 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere zur Ausgestaltung der Rechtsstellung, insbesondere die mitgliedschaftsrechtliche Stellung, regelt die Hochschule durch Satzung.


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