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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 85 Organe der Studierendenschaft
§ 85 Organe der Studierendenschaft
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Mitglieder werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Regelungen zur Festlegung des Wahlverfahrens und des Zeitpunkts der Wahl sollen die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Dabei kann insbesondere auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe berücksichtigt werden, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze vollumfänglich gewahrt sind und die Manipulationssicherheit gewährleistet ist. Das Studierendenparlament beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig; die gewählten Mitglieder des Organs der Studierendenschaft üben ihr Amt im Sinne eines Wahlamtes ehrenamtlich aus. Vorzusehen ist auch ein Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Das Studierendenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan, die Anträge der Studierendenschaft zum Budgetplan der Hochschule und die Festsetzung der Beiträge.
(3) Die Satzung der Studierendenschaft muss in Universitäten und Fachhochschulen eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie der Rechenschaftsbericht nach Abs. 1 Satz 5, der auch die Namen der Mitglieder des Organs nach Abs. 1 Satz 4 enthalten muss, sind auf einer Internetseite der Hochschule der Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen.
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