Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 53 Organisationshoheit

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 53 Organisationshoheit 

 

§ 53 Organisationshoheitn

Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben können Hochschulverbünde eingerichtet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung der beteiligten Institutionen zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 50 und 51 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden. Satz 4 bis 6 gelten für institutionsübergreifende Fachbereiche, Organisationseinheiten, Einrichtungen und Verbünde mit Hochschulen mehrerer Länder oder mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend.


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Red 20240206

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