Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 70 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 70 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur 

 

§ 70 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur

(1) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur einer höheren Besoldungsgruppe für den Fall zugesagt werden, dass sich die Professorin oder der Professor in einer höchstens sechsjährigen Beschäftigungsphase für die zugesagte Professur bewährt hat (Entwicklungszusage). Die Anforderungen an die Bewährung werden in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung festgelegt. Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie § 74 bleiben unberührt.

(2) Die Bewährung in Forschung und Lehre sowie die Erreichung der in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Ziele sind in einem Evaluationsverfahren unter Beteiligung externer und international ausgewiesener Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler festzustellen. Von einem Evaluationsverfahren nach Satz 1 kann in begründetem Einzelfall abgesehen werden, wenn eine andere Hochschule einen zumindest gleichwertigen Ruf erteilt hat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Das Ziel einer Entwicklungszusage kann an Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule Geisenheim im Fall der erstmaligen Verleihung einer Professur auch in der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Zusage der dauerhaften Übertragung einer Professur derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe bestehen (Qualifikationsprofessur). Die Bewerberin oder der Bewerber soll an einer anderen als der berufenden Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein. Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit während und nach der Promotion soll in der Regel neun Jahre oder die Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigen; Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufgaben der Qualifikationsprofessorinnen und -professoren in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(4) Während der Bewährungsphase erfolgt die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von einer insgesamt höchstens sechsjährigen Dauer oder in einem entsprechend befristeten Arbeitsverhältnis. Bei Geburt oder Annahme eines Kindes oder seiner Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme als Kind während der Bewährungsphase wird die höchstzulässige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses um ein Jahr pro Kind verlängert, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre. Nach der erfolgreichen Evaluation wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem kann die Übernahme in ein höheres Amt erfolgen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes. Konnte in dem Evaluationsverfahren nach Abs. 2 die erforderliche Bewährung in Forschung und Lehre nicht festgestellt werden, kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das Arbeitsverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(5) Qualifikationsprofessuren können ausnahmsweise auch ohne Entwicklungszusage begründet werden. Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei einem Wechsel auf eine Qualifikationsprofessur mit Entwicklungszusage ist die Dauer der Beschäftigung auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Satz 1 anzurechnen.

(6) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten für nichtstaatliche Hochschulen entsprechend.


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